Aikido, eine japanische Kampfkunst.

Satzung des Aikikai Nordrhein-Westfalen

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

Aikikai Nordrhein-Westfalen, Landesfachverband für Aikido e.V.

Er soll als rechtsfähiger Verein eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Koeln.


§ 2 Zweck

Der Verein ist Mitglied im Aikikai Deutschland, Fachverband für Aikido e.V., dem zuständigen Bundesfachverband, der beim Amtsgericht Münster/Westf. im Vereinsregister unter der Nr. 8101 eingetragen ist.

Der Aikikai NRW, Landesfachverband für Aikido e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Zweck des Aikikai Nordrhein-Westfalen, Fachverband für Aikido e.V. ist es, Aikido nach der Methode es Aikido-Gründers Ueshiba zu verbreiten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Aikidolehrgänge des beauftragten Bundestrainers und dessen Assistenten.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat als Mitglieder

a) natürliche Personen
b) juristische Personen
c) Personen des bürgerlichen Rechts

Zur Mitgliedschaft ist der Erwerb des Aikido-Passes des Aikikai Deutschland - Fachverband für Aikido e.V. erforderlich.

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Mitteilung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann,
b) durch Ausschluss aus dem Verein, nur mit Zustimmung des Aikikai Deutschland - Fachverband für Aikido e.V.

Ausschluss

a) Beitragsrückstand des Mitgliedes
b) grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung
c) unehrenhaftem Verhalten des Mitgliedes
d) Schädigung des Aikikai Deutschland, Fachverband für Aikido e.V.


§ 5 Beiträge

Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung des Aikikai Deutschland, Fachverband für Aikido e.V., festgesetzt.


§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 7 Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn er diese im Interesse des Vereins für erforderlich hält.

Auf schriftlichen Antrag von einem Viertel aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet.


§ 8 Die Hauptversammlung

In jedem Kalenderjahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom 1. Vorsitzer oder dessen Beauftragten einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich. Die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich.

Betrifft eine Satzungsänderung eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit, ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

Über die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Protokolle werden vom 1. oder 2. Vorsitzer und dem Geschäftsführer oder Kassenwart unterzeichnet.


§ 9 Zusammensetzung des Vorstandes

Zum vereinsinternen Vorstand gehören:

a) der 1. Vorsitzer
b) der 2. Vorsitzer
c) der Jugendbeauftragte
d) der Geschäftsführer
e) der Kassenwart
f) der Bundestrainer des Aikikai Deutschland, Fachverband für Aikido e.V. oder ein von ihm benannter Vertreter

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzer.


§ 10 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird für drei Jahre gewählt. Er bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Ebenso werden die unter c.), d.) und e.) aufgeführten Personen für drei Jahre gewählt.


§ 11 Technik, Lehre, Graduierung

Technik, Lehre und Graduierung liegen in der Kompetenz des Ausschusses für Lehre und Prüfung des Aikikai Deutschland - Fachverband für Aikido e.V.


§ 12 Vertreter des Aikikai NRW im Ausschuss für Lehre und Prüfung des Aikikai Deutschland - Fachverband für Aikido e.V.

Der Aikikai NRW entsendet einen Vertreter als Mitglied im Ausschuss für Lehre und Prüfung des Aikikai Deutschland - Fachverband für Aikido e.V.
Dieser wird durch die JHV des Aikikai NRW für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt.
Die Voraussetzungen für die Wählbarkeit als Mitglied im Ausschuss für Lehre und Prüfung des Aikikai Deutschland sind im § 11 der Satzung des Aikikai Deutschland festgelegt

§ 13 Rechnungsprüfer

Die ordentliche Hauptversammlung wählt von zwei Rechnungsprüfern jährlich einen neu. Die Amtszeit beträgt längstens zwei Jahre. Sie haben vor dem Rechnungsabschluß eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der ordentlichen Hauptversammlung Bericht zu erstatten.


§ 14 Haftungsausschluß

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins.


§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Aikikai Deutschland-Fachverband für Aikido e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Zuletzt geändert durch die JHV am 18.05.2013